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20. April 2024
StartCorona VirusDie neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: Neue Absonderungsregeln für Infizierte

Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: Neue Absonderungsregeln für Infizierte

KREIS BAD KREUZNACH. Die Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur neuen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und zur Landesverordnung zur Absonderung. Gültig ab Sonntag, 1.Mai.

Es gibt keine Beschränkungen mehr bei Zusammenkünften von Personen, unabhängig vom Impfstatus – außer den in der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung benannten Situationen.

Maskenpflicht:
Maskenpflicht gilt nur noch in ganz wenigen Bereichen. Das Tragen einer Maske wird jedoch in geschlossenen Räumen, in denen viele Personen zusammenkommen, weiter dringend empfohlen. Zudem kann die Maskenpflicht im Zuge des Hausrechts vom Betreiber einer Einrichtung eingefordert werden.

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Die Maskenpflicht gilt in

  • Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen,
  • Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die in den Einrichtungen tätigen Personen sowie für die Besucherinnen und Besucher
  • Alten- und Pflegeheimen (Es gilt die Maskenpflicht außerhalb eines festen Sitzplatzes)
  • Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern

Die Maskenpflicht gilt dort nicht:

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  • soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung erforderlich ist.

Bei allen anderen Einrichtungen, in denen bisher Maskenpflicht galt (z.B. bei körpernahen Dienstleistungen, im Einzelhandel, in Schulen etc.) entfällt die Maskenpflicht.

Absonderungsregeln:

Die Absonderung für positiv getestete Personen dauert grundsätzlich 10 Tage. Der Tag der Testung wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer mitgezählt. Die Entlassung aus der Absonderung erfolgt nach 10 Tagen ohne weitere Testung automatisch.

Wer über einen positiven Selbsttest verfügt, ist keine positiv getestete Person, muss sich aber unverzüglich einem PoC-Antigentest durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung oder einem PCR-Test unterziehen.

Eine vorzeitige Beendigung der Absonderung ist nach Ablauf von 5 Tagen, also ab dem 6. Tag der Absonderungsfrist möglich, wenn in den letzten 48 Stunden vor dem Ende der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben. Halten Symptome wie Fieber oder Husten an, muss auch die Absonderung fortgesetzt werden, bis zu maximal 10 Tagen. Ein negativer Test ist zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung nicht notwendig. Es kommt lediglich darauf an, dass keine Symptome mehr vorliegen.

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Für Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige bestehen nur noch die allgemeinen Empfehlungen zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie Maske tragen, Abstand halten, Selbsttests oder Kontaktreduzierung. Es besteht keine Pflicht mehr sich als Kontaktperson oder Haustandsangehöriger in Quarantäne zu begeben.

Arbeitsquarantäne:
Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als positiv getestete Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, unter Beachtung von Schutzmaßnahmen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von der Pflicht zur Absonderung ausgenommen sind (Arbeitsquarantäne). Weitergehende Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Schutzmaßnahmen zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung sind insbesondere

  1. die Verpflichtung zum durchgängigen Tragen einer FFP-2 Maske oder einer Maske eines vergleichbaren Standards außerhalb des Absonderungsorts sowie
  2. die größtmögliche Reduzierung von Kontakten zu anderen Personen; diese sind auf das Vorliegen eines positiven Tests hinzuweisen; der Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen ist uneingeschränkt möglich.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig.

Außerhalb des Arbeitsplatzes gilt für diese Personen weiter die Pflicht zur Absonderung!

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Schulen und Kindertagesstätten:
Die neuen Absonderungsregelungen gelten auch für die Schulen und Kindertagesstätten. Sollte eine infizierte Person nach Ablauf dieser fünf Tage 48 Stunden symptomfrei sein, kann sie sofort in die Einrichtung zurückkehren, ansonsten verlängert sich die Absonderung bis zu maximal zehn Tagen. Eine Freitestung erfolgt nicht mehr. Eine Absonderung und eine Testpflicht von Kontakptersonen in Kindertagesstätten und die Fünf-Tage-Testung in Schulen ist nicht mehr notwendig.

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Das Betreten von Krankenhäusern ist sowohl Beschäftigten wie auch Besucherinnen und Besuchern nur gestattet, wenn sie entweder einen aktuellen Test vorweisen oder geimpft, genesen oder diesem gleichstellt und symptomfrei sind.

red / 29.04.22

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