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21. Dezember 2024
StartCorona VirusKonkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

KREIS BAD KREUZNACH. Die Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 27. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und zur Landesverordnung zur Absonderung. Diese sind ab dem 8.Noveber 2021 gültig.

Die wesentlichen rechtlichen Änderungen oder Konkretisierungen sind farblich markiert.

Warnstufe 1:
Aktuell befindet sich der Landkreis in der Warnstufe 1.

Begriffbestimmung:
2G-plus-Regel: Vollständig Geimpfte und Genesene, Kinder unter 12 Jahren + 25 weder Geimpfte noch Genesene. Kinder unter 12 Jahren werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.

Beim Einhalten der 2G-plus-Regel entfällt die Vorgabe, dass in Einrichtungen im Innenbereich nur eine Person pro 5 qm zulässig ist. Zudem gelten weder Masken- noch Abstandspflicht.

3G-Regel: Es sind nur Geimpfte, Genesene und Getestete Personen zulässig.

Es gilt in Einrichtungen im Innenbereich die Vorgabe, dass nur eine Person pro 5 qm zulässig ist. Es gilt die Maskenpflicht. Diese entfällt am festen Sitz- oder Stehtisch, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

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Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird. Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren und drei Monaten werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.

Testpflicht:
Dort, wo eine Testpflicht besteht, gilt diese nicht für Geimpfte oder Genesene, für Kinder bis 12 Jahren plus 3 Monaten sowie für Schülerinnen und Schüler. Diese müssen z.B. bei Vereinsaktivitäten, in der Gastronomie oder im Kino kein Testergebnis vorweisen.

Dort, wo eine Testpflicht besteht, kann diese erfüllt werden durch einen Test bei einer offiziellen Teststation oder bei Betrieben sowie  durch Selbsttests, die vor Ort unter Aufsicht gemacht werden. Schnelltests und PCR-Tests haben dabei eine Gültigkeit von 24 Stunden.

Gottesdienste:
Bei Gottesdiensten gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung. Sind im Gottesdienst maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen sind, (2-G-plus-Regel), entfällt im Innenbereich die Maskenpflicht sowie der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen.

Sind mehr als 25 Personen im Gottesdienst, die weder geimpft noch genesen sind, gelten das Abstandsgebot sowie im Innenbereich die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot kann durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe, sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden.

Gemeinde- und Chorgesang ist auch im Innenbereich möglich.

Hochzeiten:
Hier gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Arbeits- und Betriebsstätten:
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sie entfällt ebenfalls am festen Sitz- oder Stehplatz. Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten entfällt die Maskenpflicht zudem für Personen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen. Für Kunden und betriebsfremde Personen gilt weiterhin die Maskenpflicht.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebes gilt eine einmalige Testpflicht, wenn diese 5 Werktage (Mo-Sa) hintereinander nicht im Betrieb waren. Sonn- und Feiertage zählen dabei nicht mit. Dies gilt nicht für Genesene und Geimpfte.

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Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und bei Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind oder ein tagesaktueller Test vorliegt. Es gilt grundsätzlich die Testpflicht, außer bei medizinischen Dienstleistungen oder Rehasport.

Gastronomie, Kinos, kulturelle Einrichtungen:
Egal, welches Modell im jeweiligen Betrieb gilt (2G-plus oder 3G), haben die Betreiber verpflichtend zu kontrollieren, dass alle Gäste entweder geimpft, genesen oder getestet sind!

Modell 1: 2G-plus-Regel

Sind in einer Einrichtung keine (2G) oder maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen, sondern nur getestet sind, entfällt auch im Innenbereich die Maskenpflicht sowie der Mindestabstand zwischen Tischen bzw. zwischen Sitzplätzen. Es gibt außer der Pflicht zur Kontakterfassung keinerlei Einschränkungen.

Modell 2: 3G-Regel

Es gilt für Gäste grundsätzlich die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Für Gäste gilt im Innenbereich die Testpflicht. Es gilt grundsätzlich die Pflicht zur Kontakterfassung und das Abstandsgebot.

Zwischen den Tischen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Sowohl für die Innen-, wie auch für die Außengastronomie, gilt die die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform).

Beherbergungsbetriebe:
Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

2G-plus-Regel: Sind in einer Einrichtung maximal 25 Personen, die weder geimpft noch genesen, sondern nur getestet sind, entfällt auch im Innenbereich die Maskenpflicht.

3-G-Regel: In allen öffentlich zugänglichen Bereichen, in denen der Mindestabstand temporär nicht eingehalten werden kann, gilt die nMaskenpflicht.

Es gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u.ä. bei Anreise sowie alle 72 Stunden für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests. Die Tests können auch vor Ort als Selbsttest gemacht werden.

Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen, jedoch gilt für Hausgäste, dass ein Test alle 72 Stunden reicht. Ein tagesaktueller Test ist hierbei nicht nötig.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:
Es dürfen maximal 25 Personen plus Geimpfte plus Genesene gleichzeitig musizieren. Im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Sport:
Bei Sport im Innen- und Außenbereich dürfen maximal 25 Personen plus Geimpfte plus Gensene gleichzeitig trainieren. Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Es gilt keine Maskenpflicht. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Bei Veranstaltungen und Wettkämpfen im Amateur- und Freizeitsport gelten die Maßgaben für Veranstaltungen.

Schwimmbäder und Saunen:
Schwimmbäder und Thermen sowie weitere Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich sind geöffnet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht für Nicht-Immunisierte. Eröffnet die Einrichtung nach der 2G-plus-Regel, gibt es keine Personenbegrenzung. Bei der 3G-Regel darf sich maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung in der Einrichtung aufhalten.

Freizeit:
Für Freizeiteinrichtungen gibt es im Außenbereich keinerlei Einschränkungen.

Im Innenbereich gilt:

3 G: Im Innenbereich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht, die Maskenpflicht außerhalb eines festen Platzes sowie die Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst üblichen Besucherhöchstzahl. Zwischen Sitzplätzen müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

2-G-plus: Ausser der Kontakterfassung gibt es keine coronabedingten Einschränkungen.

Reisebus- oder Schiffsreisen sind möglich.
Es gilt im Bus bzw. im Schiff die Maskenpflicht, diese entfällt innen auch nicht am Sitzplatz. Auf dem Außendeck eines Schiffs entfällt die Maskenpflicht außerhalb von Wartesituationen. Es gilt die Testpflicht bei Antritt der Reise und dann alle 72 Stunden. Nehmen ausschließlich Geimpfte, Genesene oder Kinder unter 12 Jahren teil, entfällt die Maskenpflicht.

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Schulen:
Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die einmal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch in einer Teststation oder zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben.

Die Maskenpflicht gilt im gesamten Schulgebäude bis zum Platz im Klassenraum, im Lehrerzimmer oder im Büro. Während des Sport- und Musikunterrichts gilt keine Maskenpflicht. Im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es  detaillierte Informationen.

Ist ein Schüler oder eine Lehrkraft infiziert, so gilt für alle Kontaktpersonen umgehend die Maskenpflicht auch am Platz.

Es besteht keine Quarantänepflicht, stattdessen müssen sich alle Kontaktpersonen an den fünf folgenden Schultagen testen.

Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Kindertagesstätten:
An allen Kitas findet wieder Regelbetrieb ohne Einschränkungen statt. Die Maskenpflicht gilt in Bring- und Holsituationen für Jugendliche und Erwachsene, soweit diese innerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung stattfindet. Bei Elternversammlungen o.ä. gelten die Maskenpflicht außerhalb des festen Sitzplatzes, das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Bei der Eingewöhnung von Kindern gilt für die begleitenden Eltern oder andere Begleitpersonen, dass diese geimpft, genesen oder getestet sein müssen. Dann besteht auch keine Maskenpflicht.

Ist ein Kind oder eine andere Person in der Kita infiziert, so gilt für alle, die innerhalb der Kita als Kontaktperson gelten, dass sie die Einrichtung erst nach Vorlage eines negativen PCR-Tetst wieder betreten dürfen. Bei einem Ausbruchsgeschehen sind verschärfte Maßnahmen durch die Stabsstelle Corona möglich.

Veranstaltungen:
Bei Veranstaltungen wird nur noch zwischen solchen innen und außen unterschieden. Die maximale Besucherzahl bezieht sich grundsätzlich nur auf Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Über diesen Personenkreis hinaus können bei allen Veranstaltungen eine beliebige Anzahl an geimpften und genesenen Personen plus Kinder bis einschließlich 12 Jahren und 3 Monaten teilnehmen.

Veranstaltungen im Innenbereich:
Bei Einhaltung der 2G-plus-Regel gelten weder die Maskenpflicht noch das Abstandsgebot, nur die Pflicht zur Kontakterfassung. Es gibt keine Begrenzung der Personenzahl.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich unter 3-G-Regeln sind bis zu 250 Personen plus Geimpfte plus Genesene plus Kinder bis einschließlich 12 Jahren und 3 Monaten zulässig. Es gelten hier immer die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die Testpflicht.

Bei der 3G-Regel kann der Veranstalter zwischen zwei Schutzkonzepten wählen: Entweder gilt für die Veranstaltung das Abstandsgebot von 1,50 m oder die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot kann durch jeweils einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept vorhalten.

Veranstaltungen im Freien:
Bei Veranstaltungen im Freien gelten keine coronabedingten Einschränkungen. Dies gilt z.B. auch für Volkstrauertag, Martinsumzüge, Weihnachtsmärkte, Adventsfenster etc. .

red – 08.11.21

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