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26. April 2024
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Fast überall fallen die Masken: Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung

KREIS BAD KREUZNACH: Die Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz und zur Landesverordnung zur Absonderung – Stand: 01.04.2022, gültig ab 03.04.2022. Es gibt keine Beschränkungen mehr bei Zusammenkünften von Personen, unabhängig vom Impfstatus – außer den in der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung benannten.

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Maskenpflicht:
Maskenpflicht gilt nur noch in ganz wenigen Bereichen. Das Tragen einer Maske wird jedoch in geschlossenen Räumen, in denen viele Personen zusammenkommen, weiter dringend empfohlen. Zudem kann die Maskenpflicht im Zuge des Hausrechts vom Betreiber einer Einrichtung eingefordert werden.

Die Maskenpflicht gilt in

  • Arztpraxen in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen,
  • Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die in den Einrichtungen tätigen Personen sowie für die Besucherinnen und Besucher
  • Alten- und Pflegeheimen (Es gilt die Maskenpflicht außerhalb eines festen Sitzplatzes)
  • Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern

Die Maskenpflicht gilt dort nicht:

  • für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
  • für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
  • soweit und solange es zur Kommunikation mit Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung erforderlich ist.

Bei allen anderen Einrichtungen, in denen bisher Maskenpflicht galt (z.B. bei körpernahen Dienstleistungen, im Einzelhandel, in Schulen etc.) entfällt die Maskenpflicht.

Absonderungsregeln:

Personen, die

  • dreifach geimpft sind oder
  • frisch doppelt geimpft sind (letzte Impfung mindestens 14 Tage und maximal 90 Tage zu-rück) oder
  • frisch genesen sind (Infektion liegt mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurück) oder
  • genesen sind und eine Impfung haben, oder
  • genesen und doppelt geimpft sind oder
  • doppelt geimpft und genesen sind oder
  • einen Antikörpernachweis haben und anschließend mindestens eine Impfung erhalten haben
  • Minderjährige bis einschließlich 17 Jahren sind, außer in Kitas: hier gelten gesonderte Regelungen

müssen als Kontaktpersonen nicht in Quarantäne. Im Falle einer Infektion gilt auch für diese Personen die Pflicht zur Isolation. Absonderung ist der Oberbegriff von Quarantäne und Isolation.

Die Isolation für Infizierte und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen dauert grundsätzlich 10 Tage. Der Tag der Testung wird bei der Berechnung der Absonderungsdauer mitgezählt. Die Entlassung aus der Absonderung erfolgt nach 10 Tagen ohne weitere Testung automatisch.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sich ab dem 7. Tag der Absonderung mittels PoC-Test (kein Selbsttest!) freizutesten, wobei in den letzten 48 Stunden vor Vornahme der Testung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen.

Fällt beispielsweise dienstags der Corona-Test positiv aus, so ist bereits am Montag darauf eine Freitestung möglich.

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In Kitas und Schulen gelten gesonderte Regelungen.

Arbeitsquarantäne:

Beschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen oder als positiv getestete Personen, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, dass sie unter besonderen Schutzmaßnahmen weiter am Arbeitsplatz arbeiten dürfen. (Arbeitsquarantäne). Dabei gilt dann durchgehend die Pflicht zum Trage einer FFP-2 Maske und das Gebot, die Kontakte zu anderen Personen am Arbeitsplatz weitestgehend zu reduzieren.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Ort ihrer Beschäftigung oder Absonderung jeweils auf direktem Weg aufzusuchen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zulässig.

Außerhalb des Arbeitsplatzes gilt für diese Personen weiter die Pflicht zur Quarantäne!

Schulen:
Aufgrund der Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes gelten ab dem 4. April 2022 bis einschließlich der Woche nach den Osterferien folgende Regelungen:

  • Die Maskenpflicht in allen Schulen entfällt sowohl während des Unterrichts als auch im Schulgebäude für alle.
  • Die verpflichtenden Testungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht entfallen. Bis Ende April werden jedoch auf freiwilliger Basis weiter 2 Tests pro Woche für alle angeboten. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist vor der Testung eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich (Vordruck unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/schule/dokumente-schule).
  • Die verpflichtenden anlassbezogenen 5-Tages-Testungen im Falle einer Infektion in einer Klasse oder Lerngruppe werden bis zum 29. April 2022 fortgeführt.

Kindertagesstätten:
Wenn ein Kontakt zu einer positiv getesteten Person innerhalb einer Kindertagesstätte stattgefunden hat, besteht für alle betroffenen Kontaktpersonen eine Absonderungspflicht für 10 Tage ab dem letzten Kontakt zu der positiv getesteten Person. Hiervon ausgenommen sind Kontaktpersonen, die auf Grund ihres Impfstatus/Genesenenstatus von einer Quarantäne befreit und symptomfrei sind. Eine vorzeitige Beendigung ist ab dem Tag der nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person folgt, mittels negativem PoC-Antigentest durch geschultes Personal, möglich.

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Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe:
Das Betreten von Krankenhäusern ist sowohl Beschäftigten wie auch Besucherinnen und Besuchern nur gestattet, wenn sie entweder einen aktuellen Test vorweisen oder geimpft, genesen oder diesem gleichstellt und symptomfrei sind.

red / 02.04.22

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