BAD KREUZNACH. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage gegen die Bürgermeisterwahl abgewiesen. Das Urteil ging Oberbürgermeisterin Dr. Heike Kaster-Meurer am Donnerstag, 18. November, zu. In der Begründung legt das Gericht dar, dass die Klage sowohl wegen der mangelnden erforderlichen Klagebefugnis des Klägers unzulässig als auch darüber dahinaus unbegründet ist.
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„Ich bin sehr froh, dass dieses unerfreuliche Kapitel ausgestanden ist. Das Gericht begründet sehr ausführlich, dass wir bei der Ausschreibung der Stelle keine Fehler gemacht haben“, ist Oberbürgermeisterin Kaster-Meurer zufrieden mit dem Urteil aus Koblenz. Der gewählte Thomas Blechschmidt kann nun alsbald seine Arbeit als neuer Bürgermeister der Stadt Bad Kreuznach aufnehmen. Die Amtszeit von Wolfgang Heinrich endete am 17. November 2021.
Die zentralen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts:
– Die Beschwerdebefugnis gegen die Wahl des kommunalen Beigeordneten ist nach der Gemeindeordnung (§ 53 a, 40 und 43) auf die Ratsmitglieder beschränkt. Einem unterlegenen Wahlbewerber, der nicht zugleich Ratsmitglied ist, kommt nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers kein Beschwerderecht zu.
– Die Verlängerung der Ausschreibungsfrist durch die Oberbürgermeisterin stellt keinen Verfahrensfehler dar. Sie durfte durch die OB vorgenommen werden und war sachlich gerechtfertigt, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bewerbungen eingegangen waren.
– Die Gemeindeordnung (§ 53 a) sieht keine ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinderats für die Bestimmung der Bewerbungsfrist vor. Die Festlegung der Modalitäten der Ausschreibung und Bewerbung wird vom Gesetzgeber nicht als derart rechtserheblich gehalten, dass eine Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich ist. Der Stadtrat hat zudem lediglich der grundsätzlichen Ausschreibung zugestimmt, die Bewerbungsfrist in der Ausschreibungsvorlage wurde ausdrücklich offengelassen.
– Schließlich sieht das Gericht die Wahl als nicht rechtswidrig an, selbst dann, wenn die Oberbürgermeisterin für die Verlängerung der Bewerbungsfrist nicht zuständig gewesen wäre. Für die Wahlentscheidung des Stadtrats ist es unerheblich, welches Gemeindeorgan die Ausschreibung veranlasst hat. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
red – 19.11.21
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