Gas- und Ölheizungen sind weiter erlaubt – Sanierung im Rahmen des GEG
txn. Anfang 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz GEG in Kraft getreten, das sich vor allem auf die Wahl des Heizungssystems auswirkt. Nach wie vor sind viele Eigenheimbesitzer unsicher, ob und wie sie ihre alte Öl- oder Gasheizung weiterbetreiben können.
Die Antwort ist einfach: Die alte Heizung darf in Betrieb bleiben, wenn sie jünger als 30 Jahre ist und funktioniert. Bei einem Defekt kann sie repariert werden. Erst wenn dies nicht mehr möglich ist und die alte Heizung ausgetauscht wird, kommt das GEG zum Tragen: Das neue System muss dann zu 65 % erneuerbare Energien nutzen.
Wer sein Eigenheim energetisch saniert und dabei die alte Heizung austauscht, kann sich noch bis maximal 2028 ein Heizsystem auf Basis fossiler Brennstoffe installieren lassen. Und auch danach wird das unter Auflagen möglich sein. Details kennt Helmut Braman, Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima: „Anders als bisweilen in der öffentlichen Diskussion dargestellt, werden Heizsysteme auf Basis von Heizöl und Gas nicht grundsätzlich verboten.
Bei reinen Gas- oder Öl-Brennwert-Heizungen lässt sich der geforderte Anteil von 65 % erneuerbarer Energie durch Beimischungen erreichen – von Bio-Öl, Biogas oder Wasserstoff.“ Allerdings ist die mögliche Betriebsdauer der Brennwertsysteme auf Basis fossiler Brennstoffe begrenzt: Nach dem 31.12.2044 müssen sie stillgelegt werden. Bei neuen Heizungen sollte deswegen darauf geachtet werden, dass sich das System umschalten lässt. Das gilt insbesondere für Erdgas-Heizungen, die für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein sollten, um später nicht zwangsabgeschaltet zu werden.
Wer heute über eine neue Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe nachdenkt, sollte sich in jedem Fall gründlich informieren. Ansprechpartner vor Ort finden sich online unter www.wasserwaermeluft.de.
Womit darf künftig noch geheizt werden?
txn. Das Gebäudeenergiegesetz GEG schreibt vor, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden müssen. Oft wird in diesem Zusammenhang über die Wärmepumpe diskutiert. Was viele nicht wissen: Es gibt eine ganze Reihe anderer Möglichkeiten, um die gesetzlichen Forderungen nach mehr Klimaschutz zu erfüllen.
SHK-Fachbetriebe unterscheiden dabei zwischen Heizungsanlagen mit und ohne Nachweispflicht. Für viele Lösungen muss kein Nachweis erbracht werden, dass die Forderungen des GEG erfüllt sind. Das gilt beispielsweise für Fernwärmeanschlüsse, Wärmepumpen und Heizungen, die mit Strom, Biomasse- oder Wasserstoff arbeiten. Auch hybride Kombinationen, in denen die 65 Prozent durch eine Wärmepumpe oder ein Solarthermie-System in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung erreicht werden, brauchen keinen Nachweis.
Darüber hinaus haben Hauseigentümer die Möglichkeit, sich für eine Heizungsanlage ihrer Wahl zu entscheiden – wenn am Ende über einen Nachweis festgestellt wird, dass die Vorgaben des GEG eingehalten werden. In die Berechnungen kann auch die Nutzung der Abwärme der Heizung einfließen, wenn diese rückgewonnen wird, um im Gebäude den Wärmebedarf zu decken. Gleiches gilt auch für Einzelfeuerstätten, die beispielsweise mit Holzpellets betrieben werden.
Da eine Heizung immer individuell für die Immobilie geplant werden muss, sollten Eigenheimbesitzer sich rechtzeitig informieren. Ansprechpartner finden sich in den SHK-Innungsfachbetrieben vor Ort. Kontaktadressen gibt es online unter www.wasserwaermeluft.de