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27. Juli 2024
StartFastnacht 2024Kreisverwaltung informiert über Regeln des Jugendschutzes in der närrischen Zeit

Kreisverwaltung informiert über Regeln des Jugendschutzes in der närrischen Zeit

RHEIN-HUNSRÜCK-KREIS. Jugendschutz ist wichtig und geht alle an! Das Kreisjugendamt des Rhein-Hunsrück-Kreis appelliert zu dem bevorstehenden Höhepunkt der Fastnachtszeit an alle Erwachsenen und Veranstalter zur Einhaltung des gesetzlichen Jugendschutzes. Auch das Vorleben eines maßvollen und verantwortungsbewussten Umgangs mit Alkohol spielt hierbei eine wichtige Rolle.

Experimentelles Verhalten gehört zu den Entwicklungsaufgaben im Jugendalter dazu. So kann es für Jugendliche eine Versuchung sein, Alkohol oder Tabak auszuprobieren. Dabei fällt ihnen schnell aus dem Blick, dass der Konsum gesundheitsschädigende Auswirkungen hat und besonders durch Alkohol das eigene Verhalten und die Steuerungsfähigkeit beeinflusst wird.

Das Jugendschutzgesetz legt klare Regeln fest:

  • Kein Alkohol für unter 16-Jährige!
  • Der Verzehr und Kauf von Bier und Wein oder weinhaltigen Getränken ist Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt.
  • Die Abgabe anderer alkoholischer Getränke an unter 18-Jährige ist verboten und der Verzehr ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.
  • Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. 16- und 17-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr an Veranstaltungen teilnehmen.
  • Der Kauf von Tabakwaren und das Rauchen in der Öffentlichkeit darf unter 18-Jährigen nicht gestattet werden.

Nicht nur Eltern und andere Erwachsene sind in der Pflicht, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes umzusetzen. Vor allem die Veranstalter von Karnevalssitzungen und Tanzveranstaltungen sowie die Inhaber von Gaststätten und sonstigen Verkaufsstellen von Alkohol und Tabak (Kioske, Tankstellen, Imbissstuben) müssen die Einhaltung des gesetzlichen Jugendschutzes sicherstellen. So sind die geltenden Vorschriften in einer deutlich erkennbaren Form, zum Beispiel direkt an der Kasse, Theke, Ausschank- oder Abgabestelle, auszuhängen.

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Wichtig zu wissen ist, dass die Beschränkungen beziehungsweise das Verbot nicht nur für die Abgabe, sondern auch für den Konsum von Alkohol und Tabak gelten. Es ist darauf zu achten, dass ein unerlaubter Alkohol- und Tabakkonsum unterbunden wird.

Für Fragen zum Jugendschutz steht Kerstin Stein vom Kreisjugendamt Rhein-Hunsrück-Kreis unter 06761 – 82 509 oder kerstin.stein@rheinhunsrueck.de gerne zur Verfügung.

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