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28. März 2024
StartNachrichtenKreis Bad KreuznachUrteil des Verwaltungsgericht: Bürgermeisterwahl in Bad Kreuznach ist rechtmäßig

Urteil des Verwaltungsgericht: Bürgermeisterwahl in Bad Kreuznach ist rechtmäßig

BAD KREUZNACH. Die Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Bad Kreuznach ist rechtmäßig. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz im vergangenen Jahr die Klage des Amtsvorgängers abgewiesen hatte hatte auch die Klage von zwei Ratsmitgliedern keinen Erfolg.

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Am 3. April 2021 erfolgte die öffentliche Ausschreibung für die Stelle des Bürgermeisters mit einer Bewerbungsfrist bis zum 30. April 2021. Am 19. April 2021 hatte sich noch niemand auf die ausgeschriebene Stelle beworben. Dies wurde den Mitgliedern des Haupt- und Personalausschusses in dessen Sitzung vom selben Tag unter dem Tagesordnungspunkt 8 „Mitteilungen“ mit dem Vorschlag eröffnet, die Ausschreibungsfrist bis zum 31. Mai 2021 zu verlängern. Daraufhin wurde die Stelle ohne weitere Beteiligung des Stadtrats auf Veranlassung der Oberbürgermeisterin am 24. April 2021 mit einer verlängerten Bewerbungsfrist bis zum 31. Mai 2021 erneut öffentlich ausgeschrieben. Nach Ablauf der verlängerten Bewerbungsfrist lagen der Stadt Bad Kreuznach insgesamt sechs Bewerbungen vor, von denen eine später zurückgenommen wurde. Nur eine der übrigen fünf Bewerbungen, nämlich diejenige des bisherigen Amtsinhabers, war vor dem 30. April 2021 eingegangen. Bei der Bürgermeisterwahl, die im Rahmen der Sitzung des Stadtrats am 24. Juni 2021 stattfand, unterlag der bisherige Amtsinhaber.

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Nach Zurückweisung der Wahlbeschwerden durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verfolgten die Kläger ihre Begehren mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Diese hatten keinen Erfolg.

Die Wahl von Thomas Blechschmidt zum hauptamtlichen Bürgermeister leide an keinem Verfahrensfehler, so die Koblenzer Richter. Die Bewerbungsfrist sei wirksam bis zum 31. Mai 2021 verlängert worden. Zum einen habe der Stadtrat die Befugnis zur Verlängerung der Frist auf die Oberbürgermeisterin übertragen. Zum anderen habe diese die Frist auch verlängern können, weil hierfür ein sachlicher Grund – die Ermangelung von Bewerbungen – vorgelegen habe. Das Gesetz schließe die Verlängerung der Frist auch nicht aus.

Selbst wenn die Oberbürgermeisterin für die Fristverlängerung nicht zuständig gewesen wäre, führe dies nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Dies gelte im Besonderen für den hier vorliegenden Fall der Verlängerung einer Ausschreibungsfrist durch ein vermeintlich unzuständiges Organ. Denn es sei Sinn und Zweck der Regelung über die Stellenausschreibung, die Gemeinde in die Lage zu versetzen, unter einer größtmöglichen Zahl von Bewerbern den geeignetsten auszuwählen. Durch eine Verlängerung der Frist werde ein größeres Bewerberfeld ermöglicht, sodass dadurch der Zweck der Ausschreibung in einem noch größeren Umfang gesichert werde.

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Im Übrigen weise das Ausschreibungsverfahren keine inhaltlichen Fehler auf, die sich auf das Wahlverhalten der Ratsmitglieder und damit auf die Gültigkeit der Wahl ausgewirkt haben könnten.
Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

red / 06.05.22

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