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13. Dezember 2024
StartNachrichtenKreis BirkenfeldNach Aufforderung im Internet Polizisten zu töten: Jetzt erging Haftbefehl gegen Tatverdächtigen

Nach Aufforderung im Internet Polizisten zu töten: Jetzt erging Haftbefehl gegen Tatverdächtigen

VG HERRSTEIN-RHAUNEN. Gegen den 55-jährigen, der in der vergangenen Woche im Internet öffentlich dazu aufrief, Polizisten auf Feldwegen zu beschießen, erging heute Haftbefehl. Dies teilte die Zentralstelle für die Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZeT_rlp) der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Landeskriminalamt mit.

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Dem 55 Jahre alten Beschuldigten, der in der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen wohnt, wird darin zur Last gelegt, am 3. Februar öffentlich zur Begehung einer rechtswidrigen Tat, nämlich der Tötung von Polizeibeamten, aufgefordert zu haben. intergrund ist der Mord an zwei Polizeibeamten, die am 31. Januar im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Bereich Kusel durch Kopfschüsse getötet worden waren.

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Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte diese Tat zum Anlass genommen hat, auf der Internetplattform Facebook ein Video einzustellen, in dem er zu einem sog. „Cop-Hunting“ aufrief. Gegen eine Gebühr von 500 Euro könne er Polizisten in den angrenzenden Wald locken, wo sie dann von den Interessenten erschossen werden könnten. In der Folge schwenkte der Beschuldigte mit seiner Kamera in ein angrenzendes Waldstück und filmte mehrere Örtlichkeiten, darunter auch Hochsitze, die seiner Meinung nach als Versteck für die Schützen geeignet wären. Ferner äußerte er, zwischen 23 Uhr und 4:00 Uhr könne „die Party“ stattfinden.

Die Ermittlungen gehen auf Erkenntnisse durch die beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz eingerichtete „Ermittlungsgruppe (EG) Hate Speech“ zurück, die auf das Video auf dem öffentlichen Facebook-Profil des Mannes aufmerksam wurde.

In einem weiteren Video, dass er kurze Zeit später online stellte, soll er sich an „erfahrene Schützen“ gewandt haben, und diesen für „einen Treffer zwischen die Augen“ ein Preisgeld von 500 Euro in Aussicht gestellt haben.

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Die ZeT sieht in diesem Verhalten ein Vergehen des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten nach § 111 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch. Auf ihren Antrag hat die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Koblenz einen Haftbefehl erlassen, der heute vollstreckt wurde. Das Amtsgericht teilt die Befürchtung der ZeT, dass der Beschuldigte versuchen wird, sich durch Flucht der Strafverfolgung zu entziehen.

Hintergrund:
Gemäß § 111 Abs. 1 StGB macht sich derjenige strafbar, der öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, sieht das Gesetz eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Das Ministerium der Justiz hat mit Rundschreiben vom 20.10.2017 die Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegründet. Sie ist als Landeszentralstelle originär zuständig für die Bearbeitung der Verfahren, die von dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach §142a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an sie abgegeben werden. Insoweit ist sie auch für die Bearbeitung von Verfahren aus dem Saarland zuständig. Sie ist ferner sachlich zuständig für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung, besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang aus den Bereichen des Terrorismus und Extremismus und kann Verfahren, die diese Kriterien erfüllen, jederzeit übernehmen. Seit dem 01.10.2021 ist die Landeszentralstelle unter den vorgenannten Voraussetzungen zudem für Verfahren der Hasskriminalität zuständig.

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Bei Hasskriminalität handelt es sich um Straftaten, bei denen in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person wegen ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, physischen und/oder psychischen Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität, politischen Haltung, Einstellung und/oder Engagements, ihres äußeren Erscheinungsbildes oder sozialen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder einen sonstigen Gegenstand richtet.

red – 09.02.22

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