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28. März 2024
StartCorona VirusDie Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 24. Coronabekämpfungsverordnung

Die Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 24. Coronabekämpfungsverordnung

KREIS BAD KREUZNACH. Die Konkretisierungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach zur 24. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Gültig ab 02.07.2021

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Testpflicht:
Eine Testpflicht besteht bei unterschiedlichen hier benannten Anlässen für Personen ab 14 Jahren. Bei Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben, entfällt die Testpflicht zwei Wochen nach der vollständigen Impfung. Sie entfällt ebenfalls bei Genesenen, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests oder eine Genesenenbescheinigung vorweisen können (Antikörpertests und PoC-Tests zählen hierbei nicht). Darüber hinaus entfällt die Testpflicht bei Genesenen wenn sie zusätzlich zum PCR-Nachweis eine einfache Impfung vorweisen können. Liegt die Erkrankung länger als 6 Monate zurück und die genesene Person ist nicht geimpft, gelten die gleichen Regeln wie bei Personen ohne eine vergangene COVID19-Infektion. Es gilt hier die Testpflicht. Wird in einem einem Betrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung hat auch in anderen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit. Ein entsprechendes Formular findet sich im Anhang dieser Auslegungshilfen. Schulen dürfen nach Aussage des Landes solche Bestätigungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht ausstellen.

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Regeln im privaten Raum:
Bei privaten Zusammenkünften sollen sich maximal 25 Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den Haushalten werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Ebenso werden vollständig Geimpfte und Genesen nicht mitgerechnet. Während die Regeln im öffentlichen Raum verbindlich sind, gelten die Regeln im privaten Raum lediglich als Empfehlung.

Regeln im öffentlichen Raum:
Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt 25 Personen aus unterschiedlichen Hausständen sowie zusätzlich vollständig Geimpfte und Genesene treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.

Arbeits- und Betriebsstätten:
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann. Sie entfällt ebenfalls am festen Sitz- oder Stehplatz. Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten entfällt die Maskenpflicht zudem für Personen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Kantinen und Mensen sind können für alle öffnen. Es gelten Abstandsgebot, Pflicht zur Kontakterfassung, Maskenpflicht außerhalb des Platzes und für Nicht-Betriebsangehörige im Innenbereich Testpflicht. Es gibt keine Personenbegrenzung am Tisch.

Innerhalb von Arbeits- und Betriebsstätten, insbesondere in Einzelhandel, Gastronomie etc. entfällt die Maskenpflicht für Personen, die geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen.

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Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:
Auf Verkaufs- oder Besucherfläche darf sich – unabhängig von der Größe der Gesamtfläche – höchstens eine Person pro angefangene 5 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 160 Personen, bei 45 qm wären es 9 Personen).

Wirtschaft:
Alle Märkte, auch Floh-  und  andere Spezialmärkte, sind zulässig, es gibt keinerlei Vorausbuchungspflicht. Bei Märkten im Aussenbereich gilt die Maskenpflicht nur in Wartesituationen vor Ständen, bei Märkten im Innenbereich gelten die Regeln des Einzelhandels (Maskenpflicht, 1 Person pro 5 qm).

Messen sind zulässig, es gelten die Regeln für Veranstaltungen.

Clubs und Discotheken dürfen für bis zu 350 Besucherinnen und Besucher öffnen, maximal ist jedoch 1 Person pro 5 qm zulässig.  Geimpfte und Genesene werden bei der Berechnung der Personenzahl mitgezählt. Analog zu Veranstaltungen im Innenbereich besteht keine Maskenpflicht, wenn alle Besucherinnen und Besucher entweder geimpft, genesen oder gestestet sind. 25 Personen plus Geimpfte und Genesene dürfen ohne Abstand beieinander stehen. Dies gilt auch auf Tanzflächen.  Wenn nicht getestet wird, besteht in den Clubs und Discotheken Maskenpflicht außerhalb eines Sitz- oder Stehplatzes.

Es besteht die Verpflichtung, die Hygienekonzepte durch die Coronastabstelle genehmigen zu lassen.

Kirmes und Volksfeste sind auf einem abgegrenzten Veranstaltungsort (Abgrenzung z.B. mit Flatterband oder Zäunen) mit bis zu 5000 jeweils gleichzeitig anwesenden Personen möglich. Es gilt die Voraussbuchungspflicht, die auch spontan vor Ort erfolgen kann, und die Testpflicht. Eine Pflicht zur Kontakterfassung besteht nicht. Bei allen Wartesituationen wie Verkaufsständen bzw. im Eingangsbereich gilt die Maskenpflicht. 25 Personen plus Geimpfte und Genesene dürfen ohne Abstand beieinander stehen. Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept vorhalten.

Bezüglich des Kreuznacher Jahrmarkts gibt es noch Informationen.
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Wettvermittlungsstellen u.ä. können öffnen. Es gilt hier die Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Außerhalb von Sitz- oder Stehplätzen gilt die Maskenpflicht. 25 Personen plus Geimpfte und Genesene dürfen ohne Abstand beieinander stehen bzw. sitzen.

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Prostitution
Prositution ist zulässig. Es gilt die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Die angegebenen Daten sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweise zu überprüfen und durch Unterschrift zu bestätigen. Ein Hygienekonzept ist vorzuhalten.

Gastronomie
Generell gilt für Gäste die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Bei Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn diese geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen. Für Gäste entfällt die Testpflicht in der gesamten Gastronomie. Es gibt keine Personenbegrenzung am Tisch.

Zwischen den Tischen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Sowohl für die Innen- wie auch für die Außengastronomie gilt die die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform). Es gilt keine Buchungspflicht.

Private Veranstaltungen wie Geburtstage, Beerdigungskaffees etc. sind in den Räumen der Gastronomie unter den dort geltenden Hygieneregeln (z.B. Personenbegrenzung an Tischen) selbstverständlich gestattet.

Der Verzehr von Speisen darf auch außerhalb von Tischen erfolgen, z.B. auch an Theken. Buffets sind möglich.

Beherbergungsbetriebe:
Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten u. ä. sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind gestattet. Es gibt keine Personenbegrenzung pro Wohneinheit. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

In allen öffentlich zugänglichen Bereichen gilt im Innenbereich die Maskenpflicht. Bei Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn diese geimpft oder genesen sind oder einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Es gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen u.ä. bei Anreise die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests. Weitere Tests während des Aufenthalts sind nicht mehr notwendig.

Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen. Buffets sind erlaubt.

Sportangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind entsprechend der Regeln im Sport gestattet. Schwimmbäder, Saunen und Thermen  sind innen und außen geöffnet . Im Innen- und Außenbereich darf sich in den Schwimmbädern und Saunen sowie in Wellnessangebote wie Whirlpool, Lehmbäder, Kneippbecken oder Entspannungsräume maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Im Innenbereich gilt die Testpflicht. Alle Angebote, die der medizinischen oder seelischen Gesundheit dienen, sowie Wellness- und Kosmetikangebote sind möglich.

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Kultur:
Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen öffnen. Es gibt keine Buchungspflicht. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich die Maskenpflicht außerhalb von Steh- oder Sitzplätzen. Es gilt keine Testpflicht. Der Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Konzerthäuser etc. ist analog zu Veranstaltungen erlaubt.

Chöre und Musikvereine, Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:
Musikalische Proben der Breiten- und Laienkultur sowie außerschulischer Musik- und Kunstunterricht sowie musikalische Früherzeihung sind im Außen- wie im Innenbereich mit 50 Personen plus Geimpfte und Genesene möglich. Hier gilt im Innenbreich Testpflicht und die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen.

Erläuterungen zu Abstandsregeln im musikalischen Probebetrieb gibt es, sobald das aktualisierte Hygienekonzept des Landes vorliegt. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln:

Zwischen Probenden gilt im Innenbereich der Mindestabstand von 2m. Zur anleitenden Person muss ein Abstand von 3 m eingehalten werden.

Im Außenbereich ist hier ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten (bei Querflöte 2m). Grundsätzlich müssen alle Probenden einen festen Sitz- oder Stehplatz haben.

Sport:
Kontaktsport ist gestattet, ebenso Wettkampfsport.

Analog zu den Regeln im öffentlichen Raum ist Sport ohne anleitende Person mit 25 Personen verschiedener Haushalte plus Geimpfte und Genesene gestattet.

Angeleiteter Sport ist im Innen- wie im Außenbereich mit bis zu 50 Personen plus Geimpfte plus Genesene plus Trainerin oder Trainer erlaubt. Im Innenbereich gilt für Sporttreibende die Testpflicht, nicht jedoch für Trainerinnen und Trainer. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen.

Bei Eltern-Kind-Angeboten sind 50 Elternteile mit ihren Kleinkindern erlaubt. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 5 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist.

In allen öffentlich zugänglichen Bereichen außerhalb der Trainingsflächen gelten im Innenbereich die Maskenpflicht und das Abstandsgebot.

Wettkampfsport und Turniere sind möglich. Bei Turnieren sind Turniergruppen mit bis zu 50 Spielerinnen und Spielern möglich. Wenn es eine räumliche Trennung gibt, können auch mehrere Truniergruppen gleichzeitig spielen. Dabei ist sicher zu stellen, dass es keine Kontakte zwischen den Turniergruppen gibt. Zuschauer sind analog zu Veranstaltungen gestattet.

Fitnessstudios und Tanzschulen dürfen unter den hier beschriebenen Regeln öffnen. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 5 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. Im Trainigsbereich von Fitnessstudios entfällt die Maskenpflicht.

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Freizeit:
Freizeitparks, Minigolfplätze, Kletterparks usw. sind geöffnet. Hier gilt in Wartesituationen die Maskenpflicht. Bei Spielplätzen gilt keine Maskenpflicht mehr.

Bei Bowlingcentern und Kegelbahnen ist 1 Person pro 5 qm zulässig. Zwischen den Gruppen der verschiedenen Bahnen muss der Mindestabstand eingehalten werden.  Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Maskenpflicht (diese entfällt an einem Sitzplatz) und das Abstandsgebot zu Personen, die nicht zur eigenen Gruppe gehören. Es gilt keine Testpflicht.

Reisebus- oder Schiffsreisen sind möglich. Es gilt im Bus bzw. im Schiff die Maskenpflicht, diese entfällt innen auch nicht am Sitzplatz. Auf dem Außendeck eines Schiffs entfällt die Maskenpflicht außerhalb von  Wartesituationen. Es gilt die Testpflicht bei Antritt der Reise und dann alle 72 Stunden.

Schwimmbäder und Saunen
Hallenbäder und Thermen sowie weitere Wellnessangebote wie Saunen etc. im Innenbereich sind geöffnet, hier darf sich maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht. Freibäder und Badeseen dürfen öffnen. Zulässig ist die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl.

Alleiniger Zutritt ohne Begleitung eines Erwachsenen ins Schwimmbadgelände ist für Kinder ab 10 Jahren möglich. Über die konkrete Altersgrenze  entscheiden die Schwimmbadbetreiber. Zur Besuchersteuerung insbesondere an heißen Tagen oder in den Ferien können Zeitblöcke (z.B. vormittags und nachmittags oder für mehrere Stunden) gebildet werden, dies ist aber keine Pflicht. Rutschen, Sprungtürme  etc. dürfen öffnen.

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Umkleideräume, Duschen etc. können mit entsprechdem Hygienekonzept geöffnet werden. Es gilt keine Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt nur in Wartesituationen insbesondere am Eingang.

Aus- und Fortbildungen für Rettungsschwimmer, Frühschwimmkurse, Eltern-Kind-Schwimmkurse sowie andere sportliche Angebote wie z.B. Aquagymnastik und sportliche Angebote von Vereinen usw. sind  sowohl im Freibad wie im Hallenbad möglich. Es dürfen Gruppen aus maximal 50 Personen gemeinsam Angebote wahrnehmen. Bei Eltern-Kind-Angeboten werden Kinder bis einschließlich 2 Jahren nicht in die maximale Personenzahl eingerechnet. Im Hallenbad gilt bei diesen sportliche Angeboten die Testpflicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen, Angenbote der Kinder- und Jugendarbeit:
Hier fehlt noch das aktuelle Hygienekonzept des Landes auf Grundlage der 24. CoBeV. Daher stehen hier noch die bisherigen Regelungen – diese werden ergänzt, sobald das Landeskonzept vorliegt.

Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und bei Kundinnen und Kunden die Maskenpflicht. Beim Personal entfällt die Maskenpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind oder ein tagesaktueller Test vorliegt. Bei Dienstleistungen bei welchen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (z.B. Bartrasur, Kosmetikanwendungen) gilt zusätzlich die Testpflicht. Diese entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen, sowie für Kinder bis 14 Jahren.

Schulen
Alle Schulen haben Präsenzunterricht. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Für alle Schulen gilt, dass die Tests auch zuhause durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen die Eltern ihrem Kind eine schriftliche Bestätigung über das Testergebnis mitgeben.

Die Maskenpflicht gilt im Schulgebäude außerhalb des Sitzplatzes, im Klassenraum am Sitzplatz selbst entfällt sie. Auch während des Sportunterrichts entfällt die Maskenpflicht. Im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es  detailierte Informationen.

Kindertagesstätten
An allen Kitas findet wieder Regelbetrieb ohne Einschränkungen statt.

Veranstaltungen:
Veranstaltungen, die keinen privaten Charakter haben (z.B. kulturelle oder sportkiche Veranstaltungen, Weinproben, Verkaufsveranstaltungen, Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen von Vereinen) sind im Innenbereich mit bis zu 350 Personen und im Außenbereich mit bis zu 500 Personen (jeweils inklusive Geimpfte und Genesene) gestattet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Maskenpflicht außerhalb der Sitzplatzes. Grundsätzlich gilt keine Testpflicht.

Legt der Veranstalter selbst eine Testpflicht für alle nicht geimpften oder genesenen Personen über 14 Jahren fest, entfällt die Maskenpflicht für alle.

Veranstaltungen über 350 bis maximal 5000 Personen im Innenbereich sind ebenfalls möglich. Die Anzahl der Personen, die sich im Innenbereich gleichzeitig in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, darf nur die Hälfte der sonst üblichen Besucherhöchstzahl betragen. Hier gilt die Pflicht zur Vorausbuchung, die Testpflicht und die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes.

Veranstaltungen im Außenbereich sind auch mit über 500 bis maximal 5000 gleichzeitigen Besuchern in einem abgegrenzten Bereich möglich.

Es gilt die Vorausbuchungspflicht, die auch spontan vor Ort erfolgen kann, und die Testpflicht. Eine Pflicht zur Kontakterfassung besteht nicht. Bei allen Wartesituationen wie Verkaufsständen bzw. im Eingangsbereich gilt die Maskenpflicht. 25 Personen plus Geimpfte und Genesene dürfen ohne Abstand beieinander stehen.

Die Veranstalter müssen ein Hygienekonzept vorhalten.

Private Veranstaltungen sind in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen innen wie außen mit bis zu 100 Personen plus Geimpfte plus Genesene erlaubt. Hierbei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht.

Gottesdienste:
Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang sind nur im Freien zulässig. Musikalische Beiträge sind von Gruppen bis zu 5 Personen zulässig.

Veranstaltungen wie Kommunion oder Konfirmation etc. sind unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie im Innenbereich mit Maskenpflicht zulässig. Die Maskenpflicht entfällt bei Wahrung des Abstandsgebots am Sitzplatz. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Ebenfalls möglich ist der gemeinsame Unterricht zur Vorbereitung. Gemeinsames Singen ist nur im Freien und mit mindestens 2m Abstand zulässig.

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Hochzeiten:
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar so- wie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen 2 weiterer Hausstandes plus Geimpfte und Genesene. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Die Maskenpflicht entfällt am festen Sitzplatz. Zusätzliche Teilnehmer sind möglich, wenn die Personenbegrenzung eingehalten wird (10qm pro Teilnehmer). Für diese weiteren Teilnehmer besteht die Testpflicht.

Beerdigungen:
Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. Die Maskenpflicht entfällt im Freien sowie im Innenbereich am Sitzplatz.

red – 01.07.21

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