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Bad Kreuznach
18. April 2024
StartCorona VirusDie 23. Coronabekämpfungsverordnung für den Kreis Bad Kreuznach

Die 23. Coronabekämpfungsverordnung für den Kreis Bad Kreuznach

KREIS BAD KREUZNACH. Die Kreisverwaltung veröffentlichte am Nachmittag die Konkretisierungen zur 23. Coronabekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Diese sind ab dem morgigen Freitag, 18. Juni gültig.

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

Testpflicht
Eine Testpflicht besteht bei unterschiedlichen hier benannten Anlässen für Personen ab 6 Jahren. Bei Personen, die einen vollständigen Impfschutz haben, entfällt die Testpflicht zwei Wochen nach der vollständigen Impfung. Sie entfällt ebenfalls bei Genesenen, deren Erkrankung mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt und die das Ergebnis eines PCR-Tests oder eine Genesenenbescheinigung vorweisen können (Antikörpertests und PoC-Tests zählen hierbei nicht). Darüber hinaus entfällt die Testpflicht bei Genesenen wenn sie zusätzlich zum PCR-Nachweis eine einfache Impfung vorweisen können. Liegt die Erkrankung länger als 6 Monate zurück und die genesene Person ist nicht geimpft, gelten die gleichen Regeln wie bei Personen ohne eine vergangene COVID19-Infektion. Es gilt hier die Testpflicht. Wird in einem einem Betrieb ein Selbsttest durchgeführt, kann dies auf Verlangen durch den Betreiber schriftlich bestätigt werden. Diese Bestätigung hat auch in anderen Betrieben für 24 Stunden Gültigkeit. Ein entsprechendes Formular findet sich im Anhang dieser Auslegungshilfen. Schulen dürfen nach Aussage des Landes solche Bestätigungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte nicht ausstellen.

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Regeln im privaten Raum:
Bei privaten Zusammenkünften sollen sich maximal 5 Personen aus verschiedenen Hausständen treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den Haushalten werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Ebenso werden vollständig Geimpfte und Genesen nicht mitgerechnet. Zum eigenen Hausstand zählen auch die nicht im gleichen Haushalt lebenden Partner. Bei getrenntlebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden. Während die Regeln im öffentlichen Raum verbindlich sind, gelten die Regeln im privaten Raum lediglich als Empfehlung.

Regeln im öffentlichen Raum:
Im öffentlichen Raum dürfen sich insgesamt 5 Personen aus unterschiedlichen Hausständen sowie zusätzlich vollständig Geimpfte und Genesene treffen. Bei der Bestimmung der Personenzahl werden deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit eingerechnet. Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.

Arbeits- und Betriebsstätten:
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.

Kantinen und Mensen sind können für alle öffnen. Es gelten Abstandsgebot, Pflicht zur Kontakterfassung, Maskenpflicht außerhalb des Platzes und für Nicht-Betriebsangehörige im Innenbereich Testpflicht. An einem Tisch dürfen 5 Personen aus verschiedenen Haushalten plus Geimpfte plus Genesene ohne Abstand sitzen.

Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:
Auf Verkaufs- oder Besucherfläche darf sich – unabhängig von der Größe der Gesamtfläche – höchstens eine Person pro angefangene 10 Quadratmetern aufhalten (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen, bei 45 qm wären es 5 Personen).

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Wirtschaft:
Untersagt sind weiter Messen, Spezialmärkte, Clubs, Discotheken, Kirmes, Volksfeste, Prostitution.
Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros, Wettvermittlungsstellen u.ä. können öffnen. Es gilt hier die Abstands-, Masken- und Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung.

Gastronomie
Generell gilt die Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes. Zwischen den einzelnen Personengruppen gilt der Mindestabstand. Durch räumliche Abtrennung (Spuckschutzwand) kann der Mindestabstand unterschritten werden. Sowohl für die Innen- wie auch für die Außengastronomie gilt die die Pflicht zur Kontakterfassung (digital, z.B. Luca-App, oder auch in Papierform). Eine Terminbuchung ist in der Innengastronomie erforderlich, diese kann aber jederzeit spontan vor Ort erfolgen. Private Veranstaltungen wie Geburtstage, Beerdigungskaffees etc. sind in den Räumen der Gastronomie unter den dort geltenden Hygieneregeln (z.B. Personenbegrenzung an Tischen) selbstverständlich gestattet.
An einem Tisch dürfen 5 Personen aus verschiedenen Haushalten plus deren Kinder plus Geimpfte und Genesene sitzen.

Der Verzehr von Speisen darf nur an Tischen erfolgen. Dies bedeutet, dass Speisen und Getränke ausschließlich an Tischen verzehrt werden dürfen. Die Bewirtung kann durch Servicepersonal am Tisch oder auch im Rahmen von Selbstabholung an Theken erfolgen. Vor der Bestellung muss der Gast einen festen Sitzplatz haben.

Buffets sind analog zu den Beherbergungsbetrieben möglich. In der Innengastronomie gilt die Testpflicht.

In der Außengastronomie gilt keine Testpflicht. Plätze in der Außengastronomie können mit einem Zelt o.ä. als Regenschutz überdacht sein. Mindestens eine Wand muss dabei vollständig offenbleiben. Das gilt auch für Wintergärten, die bei vollständiger Öffnung einer Seite zulässig sind. Die innenliegenden Toiletten dürfen auch ohne Test genutzt werden.

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Beherbergungsbetriebe:
Übernachtungen in Hotels, Gasthöfen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten u. ä. sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind gestattet.

Pro Wohneinheit sind maximal 5 Personen aus verschiedenen Haushalten (sowie deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren) plus Geimpfte und Genesene zulässig.

Eigene  sanitäre Anlagen sind nicht mehr notwendig, es können Gemeinschaftsduschen und Gemeinschaftseinrichtungen genutzt werden. In Sammelumkleiden,  außerhalb der Dusche und allen anderen öffentlich zugänglichen Bereichen der Gemeinschaftseinrichtungen gilt im Innenbereich die Maskenpflicht und das Abstandsgebot.

Es gilt außer in Fereinwohnungen, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen die Testpflicht (bei mehrtägigen Aufenthalten an jedem zweiten Tag) und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Die Bewirtung der Gäste darf unter den Vorgaben der Gastronomie erfolgen. Hausgäste müssen bei Inanspruchnahme der Gastronomie des Beherbergungsbetriebs allerdings nicht täglich einen Test vorweisen, dies reicht alle 48 Stunden. Buffets sind erlaubt.

Sportangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind entsprechend der Regeln im Sport gestattet. Schwimmbäder, Saunen und Thermen  sind innen und außen geöffnet . Im Innenbereich darf sich in den Schwimmbädern und Saunen maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten, hier gilt die Pflicht zur Erfassung der Nutzer mit Nutzungszeitraum. Alle Angebote, die der medizinischen oder seelischen Gesundheit dienen, sowie Wellness- und Kosmetikangebote sind möglich.

Wellnessangebote wie Whirlpool, Lehmbäder, Kneippbecken oder Entspannungsräume können von Gruppen mit höchstens 5 Personen aus verschiedenen Haushalten plus deren Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus Geimpften bzw. Genesenen genutzt werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt, hier gilt die Pflicht zur Erfassung der Nutzer mit Nutzungszeitraum.

Kultur:
Museen, Ausstellungen und Galerien dürfen öffnen. Es gilt die Buchungspflicht, diese kann auch spontan vor Ort erfolgen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung sowie im Innenbereich die Maskenpflicht. Es gilt keine Testpflicht.

Kulturelle Veranstaltungen, Auftritte der Breiten- und Laienkultur sowie der Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Kleinkunstbühnen, Konzerthäuser etc. sind im Innenbereich mit bis zu 250 Gästen, im Freien mit bis zu 500 Gästen erlaubt. In die Gesamtzahl werden auch Geimpfte und Genesene einbezogen. Hierbei gelten Maskenpflicht außerhalb des Sitzplatzes, Pflicht zur Kontakterfassung und – nur im Innenbereich  bei Personen über 14 Jahren – Testpflicht. Wenn Gruppen aus maximal 5 Personen verschiedener Haushalte sowie deren Kinder plus Geimpfte plus Genesene gemeinsam buchen, braucht zwischen diesen kein Mindestabstand eingehalten werden.

Die Sitzplätze müssen personalisiert zugeteilt werden. Bei festen Sitzplänen kann der Mindestabstand durch einen freien Sitzplatz vor, hinter und neben jedem Sitzplatz bzw. neben jeder erlaubten Gruppe ersetzt werden (wenn z.B. eine 5er-Gruppe gemeinsam bucht, kann sie ohne Abstand sitzen. Zum nächsten Nachbarn muss dann ein Platz freigehalten werden.

Bei entsprechenden Hygienekonzepten kann es in Absprache mit der Kreisverwaltung auch individuelle Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich der Besucherzahl geben.

Chöre und Musikvereine:
Musikalische Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind im Innenbereich mit maximal 20 Personen bzw. 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus Geimpfte plus Genesene sowie einer anleitenden Person möglich. Hier gilt im Innenbreich Testpflicht und der Mindestabstand von 2m. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen. Zur anleitenden Person muss ein Abstand von 3 m eingehalten werden. Es können in großen Probenräumen bei  ausreichender Lüftung auch mehrere Gruppen gleichzeitig proben. Zwischen den einzelnen Gruppen ist dabei dann ein Mindestabstands von 4m einzuhalten. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl analog zum außerschulischen Musikunterricht nach der Raumgröße – eine musizierende Person pro angefangene 10 qm ist zulässig (Bei 125 qm bedeutet das z.B. 13 Musizierende plus anleitende Person plus Geimpfte plus Genesene).

Im Außenbereich sind Proben in Gruppen von maximal 50 Personen plus Geimpfte plus Genesene möglich. Hier gilt keine Testpflicht. Zwischen den Musikern ist hier ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten (bei Querflöte 2m). Es sind gleichzeitige Proben mehrerer Gruppen möglich, wenn zwischen den Gruppen ein Abstand von 3m eingehalten wird. Grundsätzlich müssen alle Probenden einen festen Sitz- oder Stehplatz haben.

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Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht:
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist in Unterrichtsräumen als Einzelunterricht zulässig. Auch Gruppenunterricht ist möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 10 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B. 1 Lehrperson und 5 Schüler).  Bei Unterricht für Blasinstrumente und Gesang im Innenbereich gilt die Testpflicht. Bei Einzelproben im Innenbereich entfällt die Testpflicht bei einem Mindestabstand von 6 m – aufgrund des großen Abstands ist dies mit einer alleinigen musikalischen Betätigung vergleichbar. Wenn bei Einzelunterricht Schüler oder Lehrkraft geimpft oder genesen sind, entfällt die Testpflicht ebenfalls.
Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen.

Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 50 Personen plus Geimpfte plus Genesene und der Lehrperson gestattet. Hier gilt das Abstandsgebot. Es können auch mehrere Gruppen gleichzeitig üben, dabei ist zwischen den Gruppen ein doppelter Mindestabstand einzuhalten. Hier gilt das Abstandsgebot. Musikalische Früherziehung kann in Gruppen bis zu 50 Kindern und einer Lehrperson im Freien ohne Testpflicht stattfinden, im Innenbereich ist sie mit 25 Kindern möglich. Für Kinder unter 6 Jahren gilt im Innenbereich keine Maskenpflicht. Es gelten das Abstandsgebot, im Innenbereich für Personen über 6 Jahren die Maskenpflicht – sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt – und die Pflicht zur Kontakterfassung.

Sport:
Kontaktsport ist gestattet, ebenso Wettkampfsport. Analog zu den Regeln im öffentlichen Raum ist Sport ohne anleitende Person mit 5 Personen verschiedener Haushalte plus Geimpfte und Genesene gestattet.

Angeleiteter Sport ist auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien mit bis zu 50 Personen plus Geimpfte plus Genesene plus Trainerin oder Trainer erlaubt. Bei Verdoppelung des Mindestabstands zwischen einzelnen Gruppen können im Freien mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren. Es gilt keine Testpflicht.

Im Innenbereich ist Sport – auch Kontaktsport –  mit bis zu 20 Personen über 14 Jahren aus verschiedenen Haushalten bzw. 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus Geimpfte plus Genesene und Trainern möglich. Bei Eltern-Kind-Angeboten sind 20 Elternteile mit ihren Kleinkindern erlaubt. Hierbei gilt für Personen über 14 Jahren die Testpflicht. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen. Es können mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren. Zwischen den verschiedenen Gruppen ist ein Mindestabstand von 3m einzuhalten. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 20 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig sind. Mehrere trainierende Gruppen können von der gleichen Person parallel angeleitet werden. Für Trainerinnen und Trainer besteht im Innenbereich nur dann Testpflicht, wenn die Person mittrainiert oder es aufgrund der sportlichen Betätigung, z.B. bei Hilfestellung im Geräteturnen, regelmäßig zu Körperkontakt zu den Kindern kommt.

Umkleideräume und Duschen dürfen genutzt werden. In Sammelumkleiden,  außerhalb der Dusche und allen anderen öffentlich zugänglichen Bereichen der Gemeinschaftseinrichtungen gilt im Innenbereich die Maskenpflicht und das Abstandsgebot.

Wettkampfsport und Turniere sind möglich. Bei Turnieren sind Turniergruppen mit bis zu 50 Spielerinnen und Spielern möglich. Wenn es eine räumliche Trennung gibt, können auch mehrere Truniergruppen gleichzeitig spielen. Dabei ist sicher zu stellen, dass es keine Kontakte zwischen dern Turniergruppen gibt.

Zuschauer sind gestattet – im Außenbereich 500 und im Innenbereich 250. Dabei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Plätze werden personalisiert zugewiesen. Im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Fitnessstudios und Tanzschulen dürfen unter den hier beschriebenen Regeln öffnen. Es gilt im Innenbereich für Personen über 14 Jahren die Testpflicht. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen. Insgesamt gilt im Innenbereich, dass pro angefangenen 10 qm Gesamttrainingsfläche 1 trainierende Person zulässig ist. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung.

Wellnessangebote wie Whirlpool, Kneippbecken oder Entspannungsräume können von Gruppen mit höchstens 5 Personen aus verschiedenen Haushalten plus deren Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus Geimpften bzw. Genesenen genutzt werden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt. Es gilt die Pflicht zur Buchung und Kontakterfassung.

Saunen dürfen genutzt werden. Es dürfen gleichzeitig maximal die Hälfte der zulässigen Gesamtpersonenzahl in der Sauna sein. Es gilt die Pflicht zur Erfassung der Nutzer mit Nutzungszeitraum.

Freizeit:
Freizeitparks, Spielplätze, Minigolfplätze, Kletterparks usw. sind geöffnet. Hier gilt in Wartesituationen die Maskenpflicht. Bowlingcenter, Kegelbahnen, Räume zum Billard- oder Dartspiel können analog zu Spielhallen öffnen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, die Testpflicht, die Maskenpflicht (diese entfällt an einem Sitzplatz) und das Abstandsgebot zu Personen, die nicht zur eigenen Gruppe gehören. Pro 10 qm Fläche ist eine Person zulässig, zusätzlich Geimpfte und Genesene.

Stadtführungen, Fahrten mit Bahnen wie dem „Blauen Klaus“ und ähnliches können in Gruppen von maximal 50 Personen stattfinden, wenn der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern nach Möglichkeit eingehalten wird.

Zelten außerhalb von Campingplätzen, z.B. in den Trekkingcamps des Soonwaldsteigs oder auf anderen Grundstücken ist pro abgegrenztem Bereich für 5 Personen aus verschiedenen Haushalten plus deren Kinder bis 14 Jahren plus Geimpfte plus Genesene möglich. Dabei dürfen gemeinsamen sanitären Anlagen genutzt werden.

Reisebus- oder Schiffsreisen sind möglich. Es gilt im Bus bzw. im Schiff die Maskenpflicht, diese entfällt innen auch nicht am Sitzplatz. Auf dem Außendeck eines Schiffs entfällt die Maskenpflicht am Sitzplatz, wenn der entsprechende Abstand eingehalten werden kann. Es gilt die Testpflicht, diese ist bei mehrtägigen Fahrten nur alle zwei Tage notwendig.

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Schwimmbäder und Saunen
Hallenbäder und Thermen sind geöffnet, hier darf sich maximal die Hälfte der sonst üblichen Maximalbelegung aufhalten. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht.  Freibäder und Badeseen dürfen öffnen. Zulässig ist die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl. Alleiniger Zutritt ohne Begleitung eines Erwachsenen ins Schwimmbadgelände ist für Kinder ab 10 Jahren möglich. Über die konkrete Altersgrenze  entscheiden die Schwimmbadbetreiber. Zur Besuchersteuerung insbesondere an heißen Tagen oder in den Ferien können Zeitblöcke (z.B. vormittags und nachmittags oder für mehrere Stunden) gebildet werden, dies ist aber keine Pflicht. Rutschen, Sprungtürme etc. dürfen öffnen.

Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Umkleideräume, Duschen etc. können mit entsprechdem Hygienekonzept geöffnet werden. Es gilt keine Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt nur in Wartesituationen insbesondere am Eingang.

Aus- und Fortbildungen für Rettungsschwimmer, Frühschwimmkurse, Eltern-Kind-Schwimmkurse sowie andere sportliche Angebote wie z.B. Aquagymnastik und sportliche Angebote von Vereinen usw. sind  sowohl im Freibad wie im Hallenbad möglich. Im Hallenbad dürfen Gruppen aus maximal 20 Personen über 14 Jahren oder 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren gemeinsam Angebote wahrnehmen. Bei Eltern-Kind-Angeboten werden Kinder bis einschließlich 2 Jahren nicht in die maximale Personenzahl eingerechnet. Bei einem Abstand von mindestens 3 m zwischen Trainingsgruppen sind auch mehrere Gruppen zulässig. Im Hallenbad gilt bei diesen sportliche Angeboten für Personen über 14 Jahren die Testpflicht. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahren, die morgens in der Schule getestet wurden, entfällt an diesem Tag die Testpflicht. Eine Bestätigung der Schule ist nicht vorzuweisen.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:
Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen als Einzelangebot durchgeführt werden. Auch Gruppenangebote sind möglich. Hierbei richtet sich die maximale Personenzahl analog zum Musik- und Kunstunterricht nach der Raumgröße – eine Person pro angefangene 10 qm ist zulässig (bei 45 qm bedeutet das z.B. eine Lehrperson und 5 Teilnehmer). Im Freien ist Unterricht in Gruppen von maximal 50 Personen aus verschiedenen Haushalten erlaubt. Bei der Anzahl der Personen werden Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt. Der gleichzeitige Unterricht mehrerer Gruppen ist zulässig, wenn zwischen den Gruppen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird.

Bei Eltern-Kind-Kursen werden Kleinkinder bis einschließlich 2 Jahren werden nicht in die maximale Personenzahl eingerechnet.

Angebote für Kinder und Jugendliche
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit wie Freizeiten und Gruppenstunden (keine sportlichen oder musikalischen Angebote) in Innenräumen sind in Gruppen von 50 Personen inklusive Betreuungspersonal und im Aussenbereich mit bis zu 75 Personen inklusive Betreuungspersonal plus Geimpfte und Genesene gestattet. Gesamtmaßnahmen mit mehreren Gruppen (z.B. Stadtranderholungen) können mit räumlich und organisatorisch getrennten Gruppen stattfinden , zwischen denen der Kontakt möglichst zu vermeiden ist. Für die Zahl der Teilnehmenden gilt  zusätzlich zur Höchstgröße, dass in Innenräumen eine Person pro 10 qm zulässig ist. In Innenbereichen gilt die Maskenpflicht.

Beim Aufenthalt im Freien kann auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Bei Sport-und  Bewegungsangeboten im Rahmen von Freizeiten u.ä. gelten die Regeln des Sports.

Zusätzlich gilt:
Der Transport im Rahmen eines Angebotes ist möglich, hierbei gilt die Maskenpflicht.
Die Benutzung von sanitären Einrichtungen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Die max. Personenzahl in Sanitärbereichen bemisst sich an den Möglichkeiten zur Wahrung der Mindestabstände. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist eine Durchmischung mit Kindern und Jugendlichen anderer Gruppen in einem Beherbergungsbetrieb zu vermeiden.

Gruppenfreizeiten/Jugendfreizeiten mit Übernachtung sind in festen Gruppen mit der jeweiligen Höchstgröße möglich. Für die Durchführung solcher Angebote ist folgendes zwingend zu beachten:

Bei mehrtägigen Freizeiten / Maßnahmen muss vor Beginn ein negativer Corona-Test vorgelegt sowie an jedem 2. Tag ein Corona-Test für alle Teilnehmer und  Betreuer vorgenommen  werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind hierbei ausgenommen. Bei Freizeitmaßnahmen, die länger als  fünf Tage dauern, kann davon abgewichen werden, jeden 2. Tag einen Corona-Test vorzunehmen. Bei geschlossenen Gruppen mit wenig / keinem Außenkontakt ist nach dem fünften Tag nur noch eine Testung am Ende der Maßnahme nötig. Eine so veränderte Teststrategie ist zudokumentieren und muss an die entsprechenden Voraussetzungen am Freizeitort angepasst und nachvollziehbar begründet sein. Weist eine Person erklärungslos typische Symptome der Covid-19-Erkrankung auf, ist die Testung wiederaufzunehmen.Selbstversorgung bei Ferienfreizeitmaßnahmen ist nach Maßgabe  der  geltenden Schutzmaßnahmen möglich. Bei Übernachtungen sind Einzelzimmer zu bevorzugen. Bei der Belegung der Schlafräume muss ein Mindestabstand der Betten von 2,00m eingehalten werden; Etagenbetten sind nur einfach zu belegen. Soweit möglich, soll eine Dauerfensterlüftung erfolgen.

Bei Maßnahmen, die in festen Gruppen mit bis zu 25 Personen inklusive Betreuungspersonal stattfinden, kann unter Beachtung des Hygienekonzeptes   von der Maskenpflicht und   dem Abstandsgebot abgesehen werden.

Körpernahe Dienstleistungen:
Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig. Es gilt das Abstandsgebot zwischen Kundinnen und Kunden, die Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei Dienstleistungen bei welchen das Tragen einer Maske nicht möglich ist (z.B. Bartrasur, Kosmetikanwendungen) gilt zusätzlich die Testpflicht. Diese entfällt für vollständig geimpfte und genesene Personen, sowie für Kinder unter 6 Jahre. Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Rehaeinrichtungen, Sanatorien und Privatkrankenanstalten -dazu gehört auch der Radonstollen- sind unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet.

Schulen:
Alle Schulen (ab dem 21.06.21 auch die Ganztagsschulen) haben Präsenzunterricht. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur für diejenigen Schüler und Lehrkräfte zulässig, die zweimal wöchentlich einen Coronatest machen (Testpflicht). Über die Modalitäten der Testpflicht bzw. die Regeln bei Nichttestung  informieren die ADD bzw. die einzelnen Schulen.

Die Maskenpflicht gilt im Schulgebäude außerhalb des Sitzplatzes, im Klassenraum am Sitzplatz selbst entfällt sie. Auch während des Sportunterrichts entfällt die Maskenpflicht. Im Freien besteht keinerlei Maskenpflicht, außer in Wartesituationen (z.B. am Kiosk). Es gilt das Hygienekonzept des Landes, hier gibt es  detailierte Informationen.

Kindertagesstätten:
An allen Kitas findet wieder Regelbetrieb ohne Einschränkungen statt. Symptomatische Personen ist der Zutritt verwehrt. Für Personen über 14 Jahren gilt im Innenbereich die Maskenpflicht. Diese entfällt für das Erziehungspersonal in der pädagogischen Arbeit mit den Kindern.

Veranstaltungen:
Veranstaltungen, die keinen privaten Charakter haben (z.B. Weinproben, Verkaufsveranstaltungen, Vereinssitzungen, Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen von Vereinen) sind im Innenbereich mit bis zu 100 Personen gestattet. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung, Maskenpflicht außerhalb der Sitzplatzes sowie die Testpflicht.

Im Außenbereich sind solche Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen gestattet. Hier gilt keine Testpflicht.

Public Viewing im öffentlichen Raum ist gestattet und kann entweder in der Gastronomie unter den dort geltenden Hygieneregeln oder als Veranstaltung unter den geltenden Regeln für Veranstaltungen stattfinden.

Abschlussfeste von Schulen und Kitas sind ebenfalls unter den Vorgaben für Veranstaltungen erlaubt, wenn sie über die jeweilige Institution organisiert werden. Wenn sie privat über Schüler oder Eltern organisiert werden, sind sie im Freien mit bis zu 50 Personen plus Geimpfte und Genesene und im Innenbereich mit bis zu 25 Personen plus Geimpfte und Genesene erlaubt. Im Innenbereich gilt die Testpflicht.

Private Veranstaltungen wie Geburtstage, Beerdigungskaffees, Hochzeiten etc. sind in den Räumen der Gastronomie unter den dort geltenden Hygieneregeln (z.B. Personenbegrenzung an Tischen) selbstverständlich gestattet. Sie  sind zudem in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumen im Freien mit bis zu 50 Personen und im Innenbereich mit bis zu 25 Personen plus Geimpfte plus Genesene erlaubt. Hierbei gilt die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht. Zudem gelten die allgemeinen Hygieneregeln.

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Gottesdienste:
Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang sind nur im Freien zulässig. Musikalische Beiträge sind von Gruppen bis zu 5 Personen zulässig.

Veranstaltungen wie Kommunion oder Konfirmation etc. sind unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie im Innenbereich mit Maskenpflicht zulässig. Die Maskenpflicht entfällt bei Wahrung des Abstandsgebots am Sitzplatz. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Ebenfalls möglich ist der gemeinsame Unterricht zur Vorbereitung. Gemeinsames Singen ist nur im Freien und mit mindestens 2m Abstand zulässig.

Hochzeiten:
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar so- wie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes plus Geimpfte und Genesene. Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten. Die Maskenpflicht entfällt am festen Sitzplatz. Zusätzliche Teilnehmer sind möglich, wenn die Personenbegrenzung eingehalten wird (10qm pro Teilnehmer). Für diese weiteren Teilnehmer besteht die Testpflicht.

Beerdigungen:
Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten. Die Maskenpflicht entfällt im Freien sowie im Innenbereich am Sitzplatz.

Gremien- und Vereinssitzungen:
Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sowie vorbereitende Sitzungen z.B. von Fraktionen sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet.
Auch Sitzungen und Versammlungen von Vereinen und Verbänden sind möglich. Hier gilt hinsichtlich der Personenzahl, dass im Innenbereich 1 Person pro 10 qm zulässig ist.

red – 17.06.21

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