StartNachrichtenKreis Bad KreuznachDas neue Bestattungsgesetz erlaubt individuelle Gestaltungsmöglichkeiten

Das neue Bestattungsgesetz erlaubt individuelle Gestaltungsmöglichkeiten


Dr. Claudia Eider und Nicole Steingaß, Staatssekretärin, beantworteten zahlreiche Fragen
BAD KREUZNACH.
Die Landtagsabgeordnete Dr. Claudia Eider hat zu einer Informationsveranstaltung über das neue rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz in das Bauwerk eingeladen. Die vielen Fragen zeigten, dass bei den Menschen ein hohes Interesse an den Feinheiten der neuen Regelungen besteht.

Als Referentin war Nicole Steingaß vor Ort. Sie stellte die zentralen Inhalte der Reform vor und erläuterte die wichtigsten Änderungen. Nach mehr als 40 Jahren wurde das Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz grundlegend modernisiert.

Claudia Eider betonte, dass das Gesetz den Bürgerinnen und Bürgern bei den Bestattungsformen nichts wegnehme. Vielmehr eröffne die Reform zusätzliche individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Voraussetzung dafür sei jedoch der Wohnsitz in Rheinland-Pfalz sowie, dass entsprechende Wünsche bereits zu Lebzeiten schriftlich in einer sogenannten Totenfürsorgeverfügung festgelegt werden – zusammen mit der Person, die sich nach dem Tod um die Umsetzung kümmern soll. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, bleibt die Beisetzung auf einem Friedhof verpflichtend.

Viele Fragen aus dem Publikum bezogen sich auf die Möglichkeit, eine Urne zu Hause aufzubewahren. Tatsächlich erlaubt das Gesetz die Aushändigung der Urne an die in der Totenfürsorgeverfügung benannte Person. Ein eigenmächtiges Öffnen der Urne und das Verstreuen der Asche im eigenen Garten ist jedoch nicht zulässig. Diese Handlung darf ausschließlich durch einen Bestatter erfolgen und muss entsprechend dokumentiert werden.
 
Mit der Ausstreuung der Asche ist zudem eine fünfjährige Ruhefrist verbunden. Das Gesetz schreibt vor, dass mit dem Ort der Ausstreuung würdevoll umzugehen ist. Dazu gehört auch, dass bei einem Verkauf des Grundstücks der Käufer über die Ausstreuung der Asche und die damit verbundenen gesetzlichen Vorgaben informiert werden muss.

Einige Besucherinnen und Besucher interessierten sich außerdem für den Verbleib der Urne über Generationen hinweg oder im Falle eines Umzugs in ein anderes Bundesland. Hier ist die Rechtslage eindeutig: „Die Urne darf weder vererbt noch in ein anderes Bundesland mitgenommen werden“, betont Eider. In solchen Fällen muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden.
 
Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz, kleine Mengen der Asche zur Herstellung von Erinnerungsschmuck – etwa Diamanten oder Aschesteinen – aushändigen zu lassen. Auch Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Saar und Lahn sowie sogenannte Tuchbestattungen sind künftig erlaubt.


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