Die 15. Corona-Bekämpfungsverordnung für den Kreis Bad Kreuznach

KREIS BAD KREUZNACH. Heute veröffentlichte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Konkretisierungen der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 11. Januar 2021) – Stand 09.01.2021.

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.

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Regeln im öffentlichen Raum:
Mit der fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet.

Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden.

Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.
In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben. Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet.

Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.

In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind (zum Beispiel Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Infostellen etc.), ist eine Mund und-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Zusammenkünfte im privaten Raum:
Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich die dringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten.

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Arbeits- und Betriebsstätten:
In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.
Der Verzehr von Speisen und Getränken in Kantinen ist nur dann gestattet, wenn Arbeitsabläufe oder die räumliche Situation dies erfordern (z.B. für Mitarbeiter in der Produktion).

Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
Nicht aufschiebbare Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und auch die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen – beispielsweise in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten – sind in Präsenzform unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln zulässig.

Geschlossene Geschäfte und Dienstleistungen:

Hier verweisen wir auf die Auslegungshilfe des Landes, die tagesaktuell auf der Homepage www.corona.rlp.de zu finden ist.

Geschäfte, die aufgrund ihres Angebots öffnen dürfen (z.B. Lebensmittel oder Drogeriebedarf), können nach Vorgabe der Landesverordnung auch weitere Waren anbieten, wenn diese nicht den Schwerpunkt des Sortiments bilden.

Abhol- und Lieferservice:
Abhol- und Lieferservice, z.B. in der Gastronomie sowie im Einzelhandel, sind ausdrücklich erlaubt. Die Abholung von vorbestellten Speisen oder Waren darf innerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dies ist ausdrücklich erlaubt. Eine Abholung an der Türschwelle ist demnach nicht vorgeschrieben.

Wartesituationen in den Geschäftsräumen sind hingegen zu vermeiden. Wartende sollten sich im Freien aufhalten.

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Personenbegrenzungen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen:
Auf Verkaufs- oder Besucherfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Person pro 10 Quadratmetern aufhalten. (Bsp.: Bei 800 Quadratmetern entspricht dies maximal 80 Personen)

Für Flächen, die über die 800 Quadratmeter hinausgehen, gilt, dass höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter erlaubt ist. (Bsp.: Bei 1600 Quadratmetern Fläche entspricht dies 80 Personen für die ersten 80 Quadratmeter und weitere 40 Personen für die zweiten 800 Quadratmeter).

Musikvereine und Chöre:
Musikalische Gruppenproben und der Auftrittsbetrieb sind nicht möglich.

Sport:
Im Amateur- und Freizeitsport sind Mannschaftssportarten und jede Form von Kontaktsport generell untersagt, ebenso alle sportlichen Betätigungen im Innenbereich.

Sportarten, in denen kein direkter Kontakt zu Mitspielern besteht, sind auf öffentlichen und privaten Anlagen im Freien alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt.

Tennis im Außenbereich ist im Einzel gestattet, Doppel sind nicht möglich.
Tanzsport sowie der Betrieb der Tanzschulen sind nicht gestattet.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb ist im gesamten Sportbereich für Athletinnen und Athleten, die sich bereits für bevorstehende Euro- oder Weltmeisterschaften qualifiziert haben oder sich im Jahr 2021 qualifizieren können, erlaubt.

Hundesport kann weiterhin stattfinden, auch der Betrieb von Hundeschulen ist möglich.

Generell gilt für alle weiterhin möglichen Sportarten: Die allgemeinen Hygiene und Abstandsregeln sind zu beachten.

Spielplätze:
Diese dürfen weiterhin geöffnet bleiben, für Erwachsene gilt jedoch Maskenpflicht. Es dürfen mehrere Hausstände gleichzeitig auf den Spielplätzen sein, es ist dabei der Mindestabstand zu beachten.

Außerschulische Bildungseinrichtungen:
Außerschulische Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Räumen dürfen nur digital durchgeführt werden. Dies gilt auch in Fahrschulen. Die praktische Fahrausbildung ist ebenfalls derzeit nicht gestattet.
Kurse der Familienbildung und der Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Medizinische Dienstleitungen:
Erlaubt sind Dienstleitungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Dazu zählen unter anderem Fußpflege, Massagen, Physiotherapie, Logopädie und ähnliches.

Rehaeinrichtungen oder auch der Radonstollen können als medizinische Einrichtung unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

Rehasport ist nach ärztlicher Indikation als Angebot für Gruppen unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich.

Geburtsvor- und Nachbereitungsangebote, Rückbildungsgymnastik oder andere Angebote für Mütter mit Säuglingen sind als Einzelangebote oder als digitale Gruppenangebote erlaubt.

Veranstaltungen:
Veranstaltungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Gottesdienste:
Gottesdienste sind weiterhin mit den entsprechenden Hygienekonzepten und Abstandsregeln gestattet. Gemeinde- und Chorgesang ist nicht zulässig. Es gilt eine Personenbeschränkung von maximal 100 Besuchern plus den Personen, die den Gottesdienst gestalten.

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Hochzeiten:
An standesamtlichen Trauungen dürfen neben Standesbeamten und Brautpaar sowie Trauzeugen folgende Personen teilnehmen: Verwandte ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes.
Es besteht Maskenpflicht für alle, außer dem Brautpaar und Standesbeamten.
Bei Feiern im Anschluss an die Trauung gelten die allgemeinen Bestimmungen (ein Hausstand plus eine weitere Person).

Beerdigungen:
Auf dem Friedhof außerhalb der Friedhofshalle gelten keine Personenbegrenzungen. Es ist jedoch auf die Einhaltung der Abstands- und Maskenpflicht zu achten.

An der Trauerfeier in der Friedhofshalle dürfen alle Verwandten ersten oder zweiten Grades sowie deren Partner und Personen eines weiteren Hausstandes als Trauergäste teilnehmen. Darüber hinaus sind weitere Personen erlaubt, sofern die Größe des Raumes dies zulässt. Pro Person sind hier 10 Quadratmeter Fläche notwendig.

Gremiensitzungen:
Sitzungen der kommunalen Gremien sowie deren Ausschüssen, Zweckverbände etc. sind unter Beachtung der gültigen Hygiene- und Abstandsvorgaben gestattet.

Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und ähnliches von Vereinen und Verbänden sind hingegen in Präsenz untersagt.

Schulen:
Bis einschließlich Freitag, dem 22.01.2021, findet grundsätzlich Fernunterricht statt. Ausnahmen gelten für die Abiturprüfungen sowie sonstige unaufschiebbare Prüfungen. Es findet eine Notbetreuung statt für Kinder bis einschließlich der 7. Klasse, die nicht von ihren Eltern betreut werden können, sowie für diejenigen, die besondere Unterstützung brauchen. Für Kinder mit ganzheitlichem oder motorischem Förderbedarf gilt die Notbetreuung bis einschließlich der Werkstufe.

Bei Abschlussklassen besteht ab dem 18. Januar die Option, ein bis zwei Mal in der Woche Präsenzunterricht zu erhalten.

Ab dem 25. Januar soll unter Aufhebung der Präsenzpflicht für die Klassenstufen 1 bis 7 Unterricht im Wechselmodell stattfinden. Genaue Informationen zur Organisation gibt es über die jeweiligen Schulen.

Während des Präsenzunterrichts gelten für alle Schülerinnen und Schüler eine Maskenpflicht und der Mindestabstand. Im Landkreis Bad Kreuznach gilt dies nicht für die Bodelschwingh-Schule, die Don-Bosco-Schule und die Bethesda-Schule.

red – 09.01.21

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